ABGB § 429. Folge in Rücksicht der
übersendeten;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 12.06.2014
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
§ 429. Folge in Rücksicht der übersendeten;
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.
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