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ABGB § 429. Folge in Rücksicht der übersendeten;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 12.06.2014

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

§ 429. Folge in Rücksicht der übersendeten;

In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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