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ABGB § 396., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.01.2003
Zweyter Theil
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

§ 396.

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den § 391 ausgemessenen Finderlohn entrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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