ABGB § 278. Wirkungsbereich, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Siebentes Hauptstück Von der Kuratel

§ 278. Wirkungsbereich

Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.

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