ABGB § 21. II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.

§ 21. II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.

(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

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