ABGB § 193. Alter, BGBl. I Nr. 29/2015, gültig ab 01.01.2016
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
§ 193. Alter
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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