ABGB § 186. Persönliche Kontakte, BGBl. I Nr. 15/2013, gültig ab 01.02.2013
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten
§ 186. Persönliche Kontakte
Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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