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ABGB § 16. I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.

§ 16. I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte.

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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