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ABGB § 1501., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1501.

Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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