ABGB § 143. b) Abstammung von der Mutter, BGBl. I Nr. 15/2013, gültig ab 01.02.2013

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes

§ 143. b) Abstammung von der Mutter

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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