ABGB § 143. b) Abstammung von der Mutter, BGBl. I Nr. 15/2013, gültig ab 01.02.2013
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes
§ 143. b) Abstammung von der Mutter
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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