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ABGB § 1420., BGBl. I Nr. 50/2013, gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1420.

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905, § 907a Abs. 1) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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