ABGB § 1420., RGBl. Nr. 69/1916, gültig von 01.01.1917 bis 15.03.2013
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
§ 1420.
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
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