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ABGB § 1213., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
6. Abschnitt Auflösung

§ 1213.

Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für rechtmäßig erklärten Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurück gezogen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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