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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Konzeption der Rechtsangleichung

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Ein einheitliches Konzept für alle Bereiche, in denen eine Rechtsangleichung möglich ist, gibt es nicht. Es muss für jeden Teilbereich die nach Art und Umfang jeweils angemessene Lösung gefunden werden. Bei der Rechtsangleichung im Gemeinsamen Markt nach ex-Art. 100 EWGV wurde zunächst das Konzept der Vollharmonisierung verfolgt, bei der die Anforderungen an Produkte bis ins Detail geregelt wurden. Dieses Konzept hat sich jedoch als undurchführbar erwiesen (vgl. von Danwitz , a.a.O., Rn. 80; Klindt , EuZW 2002, S. 133 f.). Sein Scheitern hat dazu geführt, für die Verwirklichung des Binnenmarktes eine „neue Konzeption“ der Rechtsangleichung zu entwickeln. Grundlegende Dokumente für die Festlegung der „neuen Konzeption“ sind das von der KOM im Jahr 1985 vorgelegte Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes (KOM (85) 310 endg.) und die Entschließung des Rates v. über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (ABl. 1985 C 136/1).

1. Die „neue Konzeption“ zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt

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Die „neue Konzeption“ beruht in ihrem Grundgedanken auf den Erkenntnissen des EuGH in seinem „Cassis“-Urteil (Rs. 120/78, Slg....ABl. 1992 Nr. C 173/1ABl. 2000 Nr. C 141/1

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