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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Begriff und Funktion der Rechtsangleichung

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Der AEUV enthält in den Art. 114 bis 118 ein eigenständiges Kapitel über die „Angleichung der Rechtsvorschriften“ (= Rechtsangleichung). Dieses Kapitel befasst sich allerdings mit der Rechtsangleichung nicht im umfassenden Sinne, sondern enthält die grundlegenden Vorschriften für die Rechtsangleichung im Binnenmarkt als dem hauptsächlichsten und wichtigsten Bereich der Rechtsangleichung. Im Hinblick darauf lässt sich Rechtsangleichung begrifflich als die Anpassung innerstaatlicher Vorschriften an einen unionsrechtlich vorgegebenen Standard verstehen, um störende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen, die ihre Ursache in voneinander abweichenden Vorschriften der MS haben (zur begrifflichen Definition vgl. von Danwitz , in Dauses, B. II „Rechtsangleichung“, Rn. 73; Kahl , in Callies/Ruffert, Art. 114 AEUV Rn. 13). Soweit der AEUV z. T. anders lautende Begriffe verwendet wie „Koordinierung“ (z. B. in Art. 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 u. 2) oder „Harmonisierung“ (z. B. in Art. 113), haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie „Rechtsangleichung“ (Borchardt , Grundlagen, Rn. 806). Rechtsangleichung bedeutet jedoch nicht Rechtsvereinheitlic...

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