Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Durchgeführte Harmonisierungsmaßnahmen bei den indirekten Steuern
Artikel 113
(ex-Artikel 93 EGV)
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 93 EGV
III. Durchgeführte Harmonisierungsmaßnahmen bei den indirekten Steuern
12
Die sich über mehrere Jahrzehnte hinschleppenden Harmonisierungsbemühungen konnten trotz der Verwirklichung des Binnenmarkts für die Umsatzsteuer und die Verbrauchsabgaben nur zu einem Zwischenergebnis gebracht werden. Bei der Kapitalverkehrsteuer, der Versicherungssteuer, im Drittlandshandel und bei der Amtshilfe unter Steuerbehörden ist jedoch ein fortgeschrittener Harmonisierungsstand erreicht.
1. Harmonisierung der Umsatzsteuer
13
Die Harmonisierung der Umsatzsteuer ist noch nicht verwirklicht. Seit dem Beginn des Binnenmarkts w...