Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 113
(ex-Artikel 93 EGV)
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 93 EGV
II. Norminhalt
2
Art. 113 enthält zum einen die formellen Voraussetzungen, denen das Rechtsetzungsverfahren beim Erlass von Harmonisierungsvorschriften genügen muss (Anhörung von EP und WSA, einstimmiger Ratsbeschluss, besonderes Gesetzgebungsverfahren). Gem. Art. 17 Abs. 2 EUV darf dieser Gesetzgebungsakt nur auf Vorschlag der KOM erfolgen. Zum anderen legt Art. 113 den materiellen Rahmen der Harmonisierungsbestimmungen fest (Steuerarten, Regelungsumfang).
1. Begriff der Harmonisierung
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Der Begriff „Harmonisierung“ wird im AEUV nicht ausdrücklich definiert. Er ist gleichbedeutend mit „Koordinierung“ (vgl. Art. 52 Abs. 2; Art. 53 Abs. 2) und „Rechtsangleich...