Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 113
(ex-Artikel 93 EGV)
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 93 EGV
I. Normzweck
1
Art. 113 ist die zentrale Vertragsvorschrift für die Harmonisierung der indirekten Steuern. Bereits in der Erstfassung des E(W)GV enthielt er den Auftrag an die KOM zu prüfen, wie die indirekten Steuern im Interesse des GM harmonisiert werden können (vgl. dazu Neumark-Bericht von 1962). Mit der Fassung, die ex-Art. 99 EGV bzw. ex-Art. 93 EG durch die EEA und den Vertrag zur Gründung der EU (Vertrag von Maastricht) erhalten hatten, wird die instrumentale Rolle der Steuerharmonisierung für die Vollendung des Binnenmarkts unterstrichen. Der Amsterdamer Vertrag hat keine inhaltliche Änderung gebracht, nur der Bezug auf die Binnenmarktvorschrift ...