Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Die Rechte aus der Unionsbürgerschaft
Artikel 9
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
III. Die Rechte aus der Unionsbürgerschaft
1. Unionsbürgerschaft und nationale Staatsangehörigkeit
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Art. 9 bindet die Unionsbürgerschaft an den Besitz der Staatsangehörigkeit eines MS und definiert die Unionsbürgerschaft als akzessorisch, die zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt, ohne sie zu ersetzen. Die Unionsbürgerschaft stellt einen abgeleiteten und die mitgliedschaftliche Staatsangehörigkeit ergänzenden Status dar (BVerfGE 123, 267, 404, Urt. v. , 2 BvE 2/08, Rn. 348). In diesen Komponenten stimmt Art. 9 im Wortlaut nahezu überein mit Art. 20 Abs. 1 AEUV, bei geringfügiger Abweichung gegenüber der früheren Fassung in ex-Art. 17 EG. Art. 9 legt durch Verweisung auf das Recht der MS fest, wer Unionsbürger ist, nämlich die Staats...