Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anwendungsbereich
Artikel 112
(ex-Artikel 92 EGV)
Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 92 EGV
II. Anwendungsbereich
13
Art. 112 enthält ein Kompensationsverbot für alle direkten Abgaben.
14
Anders als in den Art. 110 u. Art. 111 für die indirekten Abgaben ist in Art. 112 ein Ausnahmetatbestand vorgesehen. Eine Kompensation direkter Abgaben ist danach zulässig, wenn der Rat sie auf Vorschlag der KOM für eine begrenzte Frist – wohl in Form einer RL oder Entscheidung – genehmigt hat. Der Ausnahmetatbestand hat bisher keine praktische Bedeutung erlangt, nicht zuletzt wegen der hohen prozessualen und den damit einhergehenden politischen Hürden (Vedder/Heintschel von Heinegg, § 112, Rn. 4) Die KOM hat bisher noch keinen Vorschlag nach Art. 112 gemacht (Beiser/Zorn, in Mayer, Art. 112, Rn. 13).