Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 112
(ex-Artikel 92 EGV)
Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 92 EGV
I. Normzweck
12
Art. 112 stellt ein relatives Verbot der Entlastung und Rückvergütung direkter Abgaben auf und ergänzt insoweit die Art. 110 u. 111. Das Verbot überhöhter Abgabenerhebung bei der Einfuhr (Art. 110) und das Verbot überhöhter Rückvergütung bei der Ausfuhr (Art. 111) beziehen sich nur auf die indirekten Abgaben. Diese können als produktbezogene Abgaben bestimmten Waren zugeordnet und so im Rahmen eines Steuerausgleichs erfasst werden. Bei den direkten Steuern, wie z.B. der Körperschaft- oder Gewerbesteuer, ist ein warenbezogener Ausgleich nicht möglich. Es handelt sich bei ihnen um faktorbezogene Abgaben, die nicht oder nur sehr pauschal bestimmten Waren zugeordnet werden können. Um eventuellen Manipulationen der MS vorzubeugen, untersagt Art. 112 d...