Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Wirkungen
Artikel 111
(ex-Artikel 91 EGV)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 91 EGV
III. Wirkungen
1. Berechnung der Rückvergütung
8
Das Verbot überhöhter Rückvergütungen bei der Warenausfuhr zeigt die Obergrenze der Erstattung auf. Diese Regelung gilt unmittelbar in den MS. Die MS können unterhalb dieser Grenze bleiben, soweit aus dem sekundären EU-Recht keine bindenden Vorgaben folgen, wie z.B. im Rahmen der teilharmonisierten Umsatzsteuer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (s. Art. 113 Rn. 20).
Unter Verletzung von Art. 111 gewährte Rückvergütungen sind von den MS zurückzufordern (Vedder/Heintschel von Heinegg, § 111, Rn.6; Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 6, Rz 3250)
9
Die inländischen Abgaben dürfen im Rahmen einer Pauschalmethode erstattet werden, eine auf die einzelnen Ausfuhrwaren durchgeführte spitze Abrechnung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der diese Methode wählende MS den Nachweis erbringen, dass er dabei sowohl...