Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anwendungsbereich
Artikel 111
(ex-Artikel 91 EGV)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 91 EGV
II. Anwendungsbereich
1. Verhältnis zu anderen Vertragsvorschriften
2
Das Verbot überhöhter Rückvergütungen bei der Ausfuhr steht in Zusammenhang mit dem Verbot staatlicher Exportbeihilfen gem. Art. 107. Die Möglichkeit der MS, ihre Exportwirtschaft mit staatlichen Subventionen zu unterstützen und so den Zugang auf die Märkte der anderen MS zu erleichtern, wird durch Art. 107 beschnitten. Art. 111 verhindert die Umgehung dieser Regelung. Während Art. 107 aber nur relativ wirkt, insbes. Ausnahmen zulässt, ist das Verbot des Art. 111 absolut. Allerdings wird hier kein generelles Verbot der Rückvergütung aufgestellt, sondern lediglich eine Obergrenze festgelegt, und zwar in Höhe der tatsächlich erhobenen Abgaben.
2. Binnenhandel und Gemeinschaftswaren
3
Art. 111 betrifft nur den Binnenhandel , wie die Formulierung „Ausfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates“ bel...