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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Normzweck

Artikel 111

(ex-Artikel 91 EGV)

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 91 EGV

I. Normzweck

1

Das durch Art. 111 normierte Verbot überhöhter Rückvergütungen inländischer Abgaben bei der Warenausfuhr hat wie das durch Art. 110 geregelte Verbot erhöhter Einfuhrabgaben den Zweck, die Wettbewerbsneutralität zwischen den MS zu sichern. Beide Vorschriften wollen verhindern, dass die MS den einheimischen Unternehmen mit Hilfe des Abgabenrechts Vorzugsbehandlungen zuteil werden lassen (SA von GA Gand, Rs. 45/64, KOM/Italien, Slg. 1965, 1141).

Das Verbot überhöhter Rückvergütungen bedeutet, dass kein höherer Betrag erstattet wird, als tatsächlich im MS, aus welchem die Ausfuhr erfolgt, erhoben wurde.

Während sich das Verbot erhöhter Einfuhrabgaben jedoch gegen den Vorteil einheimischer Produkte auf dem nationalen Markt wendet, versucht das Verbot überhöhter Abgabenerstattungen bei der Ausfuhr Marktverzerrungen in anderen MS zu verhindern und dient somit dem ...

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