Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 111 (Rückvergütung inländischer Abgaben)
Artikel 111
(ex-Artikel 91 EGV)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 91 EGV
Kommentar Art. 111
Literatur: s. vor Vorbem. Art. 110 – 113