Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Gleichbehandlung der Unionsbürger
Artikel 9
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
II. Gleichbehandlung der Unionsbürger
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Neu ist Satz 1 von Art. 9, der zwei Elemente enthält, nämlich dass die EU in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürger achtet und dass ihnen von allen EU-Stellen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit zuteil wird. Mit der Hervorhebung des Gleichbehandlungsgebots aller Unionsbürger wird der Grundsatz statuiert, dass eine rechtliche oder faktische Differenzierung von Unionsbürgern allein aus Gründen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit eine Diskriminierung darstellt, die mit den EU-Verträgen unvereinbar ist. In der Tat bestehen ein enger Zusammenhang und eine Wechselwirkung zwischen Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV - Zur Konnexität von Unionsbürgerscha...