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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

VI. Wirkungen

Artikel 110

(ex-Artikel 90 EGV)

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 90 EGV

VI. Wirkungen

1. Normadressaten

a) MS

40

Adressaten der in Art. 110 enthaltenen Verbote sind primär die MS. Die in ex-Art. 95 Abs. 3 EG enthaltene Fristenbestimmung zur Aufhebung oder Berichtigung diskriminierender oder protektionistischer Maßnahmen war bereits zum obsolet geworden (EuGH, Rs. 142, 143/80, Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

Nach der Rspr. des EuGH ist es dabei unerheblich, ob die Abgabe von einer anderen öffentlich-rechtlichen Stelle als dem Staat oder zu dessen Gunsten erhoben wird (EuGH, C-114 u. 115/95, Texaco, Slg 1997, I-4263; Rs. 74/76, Iannelli, Slg 1977, 557).

41

Normadressaten des Art. 110 sind aber auch die EU-Organe (EuGH, Rs. 15/81, Gaston Schul,...

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