Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Zulässigkeit differenzierender Besteuerung
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 90 EGV
V. Zulässigkeit differenzierender Besteuerung
1. Steuervergünstigungen für inländische Produkte
36
Bei strikter Anwendung der dargestellten Voraussetzungen wäre eine steuerliche Begünstigung inländischer Produkte immer als Verstoß gegen Art. 110 zu werten. Der AEUV belässt den MS aber die Steuerhoheit im Bereich der indirekten Steuern. Sie können grundsätzlich autonom darüber befinden, aus welchen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen sie Steuervergünstigungen für inländische Erzeugnisse gewähren wollen. Im Bereich der teilharmonisierten Umsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern erfährt die Steuerhoheit jedoch erhebliche gemeinschaftsrechtliche Einschränkungen. Den MS werden nur insowei...