Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Protektionsverbot
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 90 EGV
IV. Protektionsverbot (Art. 110 Abs. 2)
33
Art. 110 Abs. 2 ergänzt die Schutzbestimmung in Abs. 1. Sofern die Gleichartigkeit eingeführter Waren mit inländischen Waren nicht belegbar ist, findet Abs. 2 Anwendung. Ansonsten kommt Abs. 1 als Spezialregelung Anwendungsvorrang zu. In erweiterter Form bringt Abs. 2 dieselbe Zielsetzung wie Abs. 1 zum Ausdruck, nämlich die Herstellung von Wettbewerbsneutralität zwischen konkurrierenden Produkten (Schön, EuR 2001, 347).
Insofern kommt dem Abs. 2 eine Auffangposition zu.
1. Wettbewerbsverhältnis
34
Art. 110 Abs. 2 soll jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig i.S.d. Abs. 1 sind, die aber doch mit bestimmten E...