Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Diskriminierungsverbot (Art. 110 Abs. 1)
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 90 EGV
III. Diskriminierungsverbot (Art. 110 Abs. 1)
26
Art. 110 Abs. 1 ist weit auszulegen in dem Sinne, dass er alle steuerlichen Maßnahmen erfasst, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnte (EuGH, Rs. 168/78, KOM/Frankreich, „Branntwein“, Slg. 1980, 347).
1. Gleichartigkeit der Waren
27
Der Begriff der „gleichartigen Waren" ist flexibel auszulegen. Als gleichartig sind Waren anzusehen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen (EuGH, Rs 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181, Rn. 12; 106/84, KOM/Dänemark, Slg. 1986, 833, Rn. 15; C-101/00, Tilliasoamies und Siilinm, Slg 2002, I-7487, Rn. 56; EuGH, Rs. 168/7...