Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anwendungsbereich
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 90 EGV
II. Anwendungsbereich
1. Verhältnis zu anderen Vertragsvorschriften
a) Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18)
2
Art. 110 ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18, der „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ verbietet und damit auf personenbezogene Merkmale abstellt (Epiney in Calliess/Ruffert, Art. 12 EGV Rn. 7). Für den Bereich der inländischen Abgaben auf Waren kann er somit als Konkretisierung des allgemeinen Diskriminierungsverbots angesehen werden.
3
Art. 110 ergänzt die in den Art. 28, Art. 30 u. 34 für die Zollunion getroffenen Regeln (EuGH, Rs. 168/78, KOM/Frankreich, „Branntwein“, Slg. 1980, 347). Er soll die Lücke schließen, die nach dem Abbau d...