Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 90 EGV
I. Normzweck
1
Der maßgebliche Zweck des Art. 110 besteht darin, jegliche Diskriminierung im Handel zwischen den MS zu beseitigen (EuGH, Rs. 148/77, Hansen & Balle/HZA Flensburg, Slg. 1978, 1787). Somit wird die Steuerhoheit der MS beschränkt ohne eine solche der Union zu begründen (Vedder/Heintschel von Heinegg, § 110 Rn. 2). Durch die Beseitigung steuerlicher Hindernisse soll der freie Warenverkehr zwischen den MS unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleistet werden, dass jede Form des Schutzes, die aus einer diskriminierenden inländischen Besteuerung der aus anderen MS eingeführten Waren folgen könnte, beseitigt wird (EuGH, Rs. 168/78, KOM/Frankreich, „Branntwein“, Slg. 1980, 347). Art. 110 soll die vol...