Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 110 (Keine höheren Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedsstaaten)
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 90 EGV
Kommentar Art. 110
Literatur: s. vor Vorbem. Art. 110 – 113