Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Diskriminierungsverbote
7
Bei den abgabenrechtlichen Diskriminierungsverboten der Art. 110–112 handelt es sich um einen „Mindestkodex von Regeln, der für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr sicherstellen soll, dass die inländischen Abgabensysteme neutral wirken und den inländischen Waren nicht zum Vorteil gereichen“ (Wägenbaur in Grabitz/Hilf, vor Art. 95 EG Rn. 2; EuGH, C-167/05, KOM/Schweden – „Wein und Bier“, Slg. 2008, I-2127).
1. Rechtswirkungen
8
Der EuGH hat in zahlreichen Urteilen die Diskriminierungsverbote zur Prüfung mitgliedstaatlichen Verhaltens herangezogen und dadurch wesentlich zu deren Bedeutung in der Praxis beigetragen. Besonders hervorzuheben ist, dass der EuGH insbes. Art. 110 die Eigenschaften zuerkennt, unmittelbare Wirkungen zwischen den MS und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen und individuelle, von den nationalen Gerichten zu beachtende Rechte des Einzelnen zu begründen (EuGH, Rs. 57/65, Lütticke GmbH/HZA Saarlouis, Slg. 1965, 257; Rs. 27/67, Fink-Frucht GmbH/HZA München, Slg. 1968, 333; Rs. 28/67, Molkerei-Zentrale/HZA Paderborn, Slg. 1968, 215).
2. Verbotskatalog
9
Zur Gewährleistung der Neutralität der inländischen Abgabensysteme enthalten...