Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Stellung der Unionsbürgerschaft in den Verträgen
Artikel 9
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
I. Stellung der Unionsbürgerschaft in den Verträgen
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Die Einführung der Unionsbürgerschaft zählt zu den wichtigsten Zielen der EU-Verträge. Diese Zielvorstellung schlägt sich bereits im 10. Präambelsatz des EUV nieder. Dort wird die Entschlossenheit der MS zum Ausdruck gebracht, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen. Eingeführt wurde die Unionsbürgerschaft 1992 durch den Vertrag von Maastricht. Der Vertrag von Lissabon verfestigt den Schutz des einzelnen Unionsbürgers durch das Rechtsinstitut der Unionsbürgerschaft weiter. Die „Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze“ der EU in Titel II des EUV werden durch die neu geschaffene, allgemeine Bestimmung des Art. 9 eingeleitet. Die spezifi...