Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Bedeutung der Art. 110–113 im Binnenmarkt
1. Normzweck der Art. 110-113
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Unter Europäischem Binnenmarktrecht ist das Binnenmarkt-Innenrecht der EU zu verstehen. Es umfasst das primäre und sekundäre EU-Recht in der Auslegung durch den EuGH, soweit es die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes als gemeinsamen Markt zwischen den MS betrifft. Nicht zum europäischen Binnenmarkt zählen deshalb die Vorschriften über die gemeinsame Innen-, Außen-, Sicherheits- und Justizpolitik. Hier fehlt der direkte Wirtschaftsbezug.
Das Europäische Binnenmarktrecht umfasst sowohl die vorsorgliche Setzung von Zielen, Rahmenbedingungen oder technischen Standards für den Binnenmarkt als auch die nachträgliche Angleichung des Rechts der MS der EU. Das angeglichene Recht ist von der Entstehung her europäisches Recht, das in den MS entweder unmittelbar oder mittelbar als Binnenmarktrecht gilt.
Das Ziel der EU, die Errichtung eines GM und einer WWU (Art. 3 EUV), wird maßgeblich von den nationalen Steuerordnungen der MS beeinflusst. Unterschiedliche Steuersysteme und -regeln behindern die wirtschaftliche Entwicklung und Integration der EU und verhindern einen „Raum ohne Binnengrenzen“ (Art. 26). Die Beseitigung inn...