Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 109 (Durchführungsverordnungen)
Artikel 109
(ex-Artikel 89 EGV)
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 89 EGV
Kommentar Art. 109
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Neben Art. 107 Abs. 3 lit. e, der zur Schaffung von Sonderregelungen, die von den anderen Genehmigungstatbeständen nicht erfasst ist, ermächtigt (s. Art. 107 Rn. 60) und Art. 108 Abs. 2 UAbs. 3, der eine Genehmigung von Beihilfen in Abweichung von Art. 107 oder von den nach Art. 109 erlassenen VOen durch den Rat vorsieht (Art. 108 Rn. 39–41), ist dies die dritte beihilfenrechtliche Ermächtigung an den Rat. Diese Ermächtigung wurde in den ersten Jahrzehnten nach Inkrafttreten des früheren EGV fast ausschließlich als Rechtsgrundlage für VOen betreffend Beihilfen im Verkehrssektor (Vorb. zu Art. 107–109 Rn. 10 u. 11) – dort allerdings neben den Vorgängerbestimmungen zu ex-Art. 71 u. 73 EG (jetzt Art. 91 u. 93)...ABl. 1998 L 202/1ABl. 2003 C 317/11ABl. 2008 C 173/3