Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 109
Artikel 109
(ex-Artikel 89 EGV)
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 89 EGV