Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 9 (Gleichheit aller Unionsbürger)
Artikel 9
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
Kommentar Art. 9
Literatur: Bogdandy/Bitter, Unionsbürgerschaft und Diskriminierungsverbot, in FS für Zuleeg, 2005; Borchardt, Der sozialrechtliche Gehalt der Unionsbürgerschaft, NJW 2000, 2057; Callies, Der Unionsbürger: Status, Dogmatik und Dynamik, EuR 2007, Beiheft 1,7; Huber, Die gleiche Freiheit der Unionsbürger – zu den unterschiedlichen Perspektiven von unionalem und nationalem Recht, ZaöRV 68 (2008), 307; Nettesheim, Grundrechtskonzeptionen des EuGH, EuR 2009, 24; Randelzhofer, Marktbürgerschaft, Unionsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft, in GS für Grabitz, 1995, 581; Tomuschat, Staatsbürgerschaft – Unionsbürgerschaft – Weltbürgerschaft, in Drexl, Europäische Demokratie, 1999, 73; weitere Hinweise s. Art. 20 AEUV.