Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Unmittelbare Wirkung
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Das Verbot staatlicher Beihilfen gem. Art. 107 hat keine unmittelbare Wirkung, weil nur die KOM und nicht etwa nationale Behörden oder nationale Gerichte über die Anwendbarkeit der Ausnahmen gem. Art. 107 Abs. 2 u. 3 befinden kann (EuGH, Rs. 77/72, Capolongo/Maya, Slg. 1973, 611, 622, Rn. 4–6; Rs. 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, 610, Rn. 15). Die einzige Vorschrift der Beihilferegeln, die unmittelbar wirksam ist, ist Art. 108 Abs. 3 S. 3, der die Vergabe von Beihilfen ohne Genehmigung durch die KOM verbietet. Die Gerichte der MS sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um diesem Verbot Wirksamkeit zu verleihen (s. Art. 108 Rn. 49–50).
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Zu beachten ist allerdings, dass der Rat mit VO (EWG) Nr. 994/98 über die Anwendung der ex-Art. 92 u. 93 EG [jetzt Art. 107 u. 108] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998 L 142/1) die KOM ermächtigt hat, mittels sog. Gruppenfreistellungs-VOen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, womit diese nicht mehr der Anmeldungsverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 unterliegen. Es handelt sich dabei um Beihilfen zugunsten von KMU (VO (EG) Nr. 70/2001, ABl. 2001 L 10/33), FuE (gegenwä...ABl. 2004 L 63/22ABl. 2002 L 337/3ABl. 2004 L 63/20ABl. 2008 L 214/3ABl. 2006 L 37/5