Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Nach st. Rspr. des EuGH folgt aus der Systematik des AEUV, dass das Verfahren des Art. 108 nicht zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des AEUV im Widerspruch steht. Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des AEUV verstößt, nicht von der KOM als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt werden (EuGH, Rs. 73/79, KOM/Italien, Slg. 1980, 1533, Rn. 11; C-225/91, Matra, Slg. 1993, I‑3203, Rn. 41). Folglich sind Beihilferegelungen nicht genehmigungsfähig, wenn sie das Verbot der Diskriminierung gem. Art. 18 verletzen oder gegen Art. 45 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), Art. 49 (Niederlassungsfreiheit) bzw. Art. 56 (Dienstleistungsfreiheit) verstoßen (EuGH, C-156/98, Deutschland/KOM, Slg. 2000, I‑6857, Rn. 78–79). Der EuGH hat ferner entschieden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als jene über Beihilfen enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (EuGH, Rs. 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557). Diese Verpflicht...