Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anwendungsbereich
1. Örtlicher Anwendungsbereich
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Art. 107–109 sind nur auf „staatliche oder aus staatlichen Quellen gewährte Beihilfen“ der MS anzuwenden. In den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR und nicht der EU beigetreten sind (Island, Norwegen und Liechtenstein), gelten die Art. 61–64 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein weitgehend den Art. 107 und 108 entsprechendes Überwachungssystem vorsehen. Die Aufgaben, die der AEUV der KOM überträgt, werden im EWR von der EFTA-Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Diese wie auch der EFTA-Gerichtshof judizieren im Beihilferecht ähnlich streng wie die EU-Institutionen (vgl. EFTA Gerichtshof, Rs. E-4/10, E-6/10 und E-7/10, Liechtenstein, REASSUR Aktiengesellschaft und Swisscom RE/EFTA Aufsichtsbehörde, Court Report 2011, 16). Für Beitrittskandidaten sehen die jeweiligen „Europa-Abkommen“ in der Vor-Beitritts-Phase eine Überwachung durch unabhängige nationale Behörden vor.
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Die Vergabe von Subventionen in Drittstaaten kann die EU anhand des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Retorsionsmaßnahmen bekämpfen (ABl. 1994 L 336/156). Dabei besteht allerdings nicht die Möglichkeit, die Rückforderung von Subventionen anzuordnen, vielmehr werde...ABl. 1997 L 288/1