Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Inhalt und Zweck der Vorschriften über staatliche Beihilfen
1
Art. 107 Abs. 1 erklärt staatliche Beihilfen an Unternehmen für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar, sofern sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen MS beeinflussen können. Art. 107 Abs. 2 sieht Legalausnahmen und Abs. 3 Genehmigungstatbestände vor. Art. 108 regelt das Verfahren für die Prüfung staatlicher Beihilfen durch die KOM, wobei zwischen „bestehenden“ und „neuen“ Beihilfen unterschieden wird. Art. 109 ermächtigt den Rat, Durchführungs-VOen zu erlassen.
2
Während die vorangehenden Art. 101–106 Wettbewerbsvorschriften primär für Unternehmen und nur unter engen Voraussetzungen für MS enthalten, sehen die Art. 107–109 allein Schranken für den Wettbewerb beeinträchtigende Tätigkeiten der MS vor. Geschützt wird der MS vor einem Subventionswettlauf, die im Wettbewerb stehenden Konkurrenten und der Wettbewerb an sich vor Beeinträchtigungen durch die MS. Diese Bestimmungen sind daher in einem engen Zusammenhang mit den allgemeinen wirtschaftsverfassungsrechtlichen Regeln des Wettbewerbs und dem Art. 26 (Verwirklichung des Binnenmarktes) zu sehen (vgl. EuGH, C‑143/99, Adria Wien, Slg. 2001, I‑8365, Rn. 22/23). D...