Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 104 (Übergangsregelung)
Artikel 104
(ex-Artikel 84 EGV)
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 84 EGV
Kommentar Art. 104
1
Art. 104 stellte eine Übergangsregelung dar, die die Anwendung der Art. 101 u. 102 von Anfang an gewährleisten sollte. Zu diesem Zweck wies er den Behörden der MS die Aufgabe zu, bis zum Inkrafttreten der in Art. 103 vorgesehenen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Art. 101 u. 102 zu sorgen. Mit dem Wirksamwerden der VO (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2003 L 1/1) am beschränkte sich die Bedeutung der Vorschrift auf diejenigen Teilbereiche, für die es damals noch an Durchführungsvorschriften fehlte. Es handelte sich dabei nach Art. 32 der VO (EG) Nr. 1/2003 um die internationalen Trampdienste im Seeverkehr, die Seeverkehrsdienstleistunge...