Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 8 (Politik der guten Nachbarschaft)
Artikel 8
(1)
Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.
Kommentar Art. 8
1
Art. 8 definiert Ziele und Mittel der EU-Nachbarschaftspolitik; diese wurde in einer KOM-Mitteilung vom erstmals skizziert und in einem KOM-Strategiepapier vom näher definiert. Ihre Weiterentwicklung erfolgte auf Grundlage eines KOM-Fortschrittsberichts vom und ihrer Mitteilung vom .
Die Nachbarschaftspolitik ist das grundlegende Instrument der EU, um Sicherheit und Stabilität auf ihre Nachbarregionen zu projizieren. Dementsprechend fördert die EU gezielt politische und wirtschaft...