Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Verhältnis zum nationalen Recht
1. Vorrang des EU-Rechts
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Schon aus der früheren Rspr. ergab sich, dass das nationale Kartellrecht grds. neben dem EU-Kartellrecht angewendet werden kann (EuGH, Rs. 14/68, Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1, Rn. 31; Rs. 253/78 und Rs. 1/79 – Rs. 3/79, Guerlain, Slg. 1980, 2327, Rn. 15). Die seit dem wirksame VO (EG) Nr. 1/2003 über das Verfahren in Wettbewerbsfällen (ABl. 2003 Nr. L 1/1) sieht diese Möglichkeit nunmehr ausdrücklich vor (Art. 3). Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und auf nationaler Ebene beurteilen die betroffenen Praktiken unter unterschiedlichen Aspekten (EuGH, , C-550/07 P, Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals/KOM, Slg. 2010, I-0000, Rn. 103), und die Anwendungsbereiche dieser Vorschriften sind nicht deckungsgleich (EuGH, C-505/07, Compañía Española de Comercialización de Aceite, Slg. 2009, I-8963, Rn. 52). Der EuGH hat erst unlängst in Erinnerung gerufen, dass diese Situation durch die VO (EG) Nr. 1/2003 nicht geändert wurde (EuGH, , C-17/10, Toshiba Corporation u.a., Slg. 2012, I-0000, Rn. 82). Die parallele Anwendung des nationalen Rechts ist aber nur statthaft, soweit sie nicht die einheitliche Anwen...