Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Adressaten der Art. 101 u. 102
1. Unternehmen
a) Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
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Der im AEUV nicht definierte Begriff „Unternehmen“ hat in Art. 101 u. in Art. 102 denselben Inhalt (EuG, T 68/89 u. a., SIV, Slg. 1992, II‑1403, Rn. 358). Er umfasst „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (EuGH, C‑41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I‑1979, Rn. 21). Es muss sich dabei um eine einheitliche Organisation personeller, materieller und immaterieller Faktoren handeln, mit der auf Dauer ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck angestrebt wird (EuG, T 11/89, Shell, Slg. 1992, II‑757, Rn. 311). Diese Definition entspricht dem Regelfall. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, so sind die Voraussetzungen des Unternehmensbegriffs freilich selbst dann erfüllt, wenn die Tätigkeit geistiger Natur ist und sie ohne eine Zusammenfassung personeller, materieller und immaterieller Elemente ausgeübt werden kann, so wie dies z.B. bei Zollspediteuren der Fall ist (EuGH, C‑35/96, KOM/Italien, Slg. 1998, I‑3851, Rn. 37–38). Die Rechtsform ist unerheblich. Auch eine öffentliche bzw. öffentlich-rechtliche Einrichtung oder e...ABl. 2005 L 4/10ABl. 1976 L 6/8ABl. 2005 L 4/10