Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Anwendungsbereich
1. Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS
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Art. 101 Abs. 1 ist anwendbar auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die „den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen geeignet sind“. Art. 102 erfasst den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, soweit dies „dazu führen kann, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen“. Diese Zwischenstaatlichkeitsklausel hat den Zweck, den Geltungsbereich des EU-Rechts von demjenigen des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen (EuGH, Rs. 22/78, Hugin, Slg. 1979, 1869, Rn. 17). Die Art. 101 u. 102 erfassen alle Kartelle und Missbräuche, „die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen MS in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen MS nachteilig sein kann“ (EuGH, Rs. 22/78, Hugin, a.a.O., Rn. 17). Tatbestände, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen MS beschränken, fallen hingegen in den Geltungsbereich der Wettbewerbsregeln des betreffenden MS. In ihren Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den (ex-)Art. 81 u. 82 (EG) (ABl. 2004 C 101/81) hat die KOM nützliche Hinweise zur Auslegung dieses Krite...