Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Unmittelbare Geltung der Art. 101 u. 102
9
Die Art. 101 Abs. 1 u. 102 entfalten unmittelbare Wirkungen für und gegen jedes Unternehmen. Sie begründen Rechte, die die Gerichte der MS zu wahren haben (EuGH, Rs. 127/73, BRT/SABAM, Slg. 1974, 51, Rn. 15/17; st. Rspr.). Die Erteilung von Freistellungen im Einzelfall nach Art. 101 Abs. 3 gehörte bis zum zur ausschließlichen Zuständigkeit der KOM (s. Art. 9 Abs. 1 VO Nr. 17 und die entsprechenden Vorschriften im Verkehrsbereich; vgl. aber Art. 101 Rn. 50 u. Art. 104 Rn. 2). Die an diesem Tage wirksam gewordene VO (EG) Nr. 1/2003 hat hier einen fundamentalen Wandel gebracht (s. Art. 103 Rn. 51 ff.); seitdem ist auch Art. 101 Abs. 3 unmittelbar anwendbar.
Die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln durch die KOM stieß aufgrund der beschränkten Ressourcen dieser Behörde schon sehr früh auf Grenzen, die zur Festlegung von Prioritäten zwangen. Die 1962 erlassene VO Nr. 17 über das Verfahren im EU-Kartellrecht sah vor, dass Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der KOM anmelden konnten, um eine Bestätigung, dass kein Grund bestehe, auf der Grundlage von...